Grundfähigkeit
Alle Tätigkeiten, die zum Aufrechterhalten des selbständigen Lebens gehören, werden als Grundfähigkeiten bezeichnet. Dazu gehören zum Beispiel: Laufen, Gehen, Treppensteigen, Autofahren, Einkaufen, Zähneputzen und Körperhygiene. Die von den Versicherern betrachteten Grundfähigkeiten sind in zwei Fähigkeitenkatalogen aufgeführt.
Den Verlust dieser Fähigkeiten können Sie mit einer Grundunfähigkeitsversicherung durch eine monatliche Rentenzahlung absichern. Welche Grundfähigkeiten versichert sind und ab welcher Schwere der Beeinträchtigung, ist dem jeweiligen Versicherungsschein zu entnehmen
- Wer ist versichert?
- Was ist versichert?
- Tipp
- Steuerliche Behandlung
- Grundfähigkeitenkatalog
Kapitelübersicht
Was ist versichert?
Die Grundfähigkeitsversicherung zahlt bei Verlust der Grundfähigkeiten im erwerbstätigem Alter bis zu maximal 67. Lebensjahr.
Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die versicherte Person 12 Monate nicht in der Lage war oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die im Grundfähigkeitenkatalog definierten Fähigkeiten auszuführen.
Tipp
Interessant ist die Grundunfähigkeitsversicherung für Personen, die das 67. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und denen eine Absicherung durch die Berufsunfähigkeitsversicherung oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung aufgrund von Vorerkrankungen versperrt ist. Sie gilt als schwächstes Produkt für den Schutz vor Invalidität bzw. den Verlust der Arbeitskraft.
Steuerliche Behandlung
Die Aufwendungen können steuerlich geltend gemacht werden. Bei Rentenzahlung ist lediglich der Ertragsanteil zu versteuern.
Grundfähigkeitenkatalog
Es gibt zwei Fähigkeitenkataloge. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn eine Grundfunktion von Fähigkeitenkatatlog 1 ausfällt oder mind. zwei Grundfunktionen vom Fähigkeitenkatalog 2. Abweichungen sind abhängign vom Versicherungsvertrag möglich.
Fähigkeitenkatalog 1
Sehen | beide Augen blind oder je Auge nicht mehr als 1/25 |
Hände gebrauchen | keine der beiden Hände ist in der Lage einen Stift zu halten |
Orientieren selbst | Person ist nicht in der Lage sich zeitlich, örtlich selbst zu orientieren |
Sprechen | Person ist nicht in der Lage sich verständlich zu artikulieren |
Fähigkeitenkatalog 2
Hören | Vollständige Taubheit auf beiden Ohren- kein Geräusch ist mehr zu hören |
Gehen | Bewegung durch gehen ist nur noch weniger als 200m selbständig möglich |
Treppensteigen | Person kann ohne Hilfe oder längere pausen keine Treppe mehr steigen oder herabgehen |
Knien oder Bücken | es ist der Person unmöglich einen Gegenstand durch Knien oder Bücken vom Boden alleine aufzuheben |
Sitzen | Person ist nicht in der Lage mehr als 20 Minuten ohne Hilfsmittel zu sitzen |
Stehen | Person ist nicht in der Lage mehr als 10 Minuten ohne Hilfsmittel zu stehen |
Greifen | Person kann mit beiden Händen keine Verschlüsse öffnen |
Arme bewegen | Person kann keine Jacke anziehen, öffnen oder schließen |
Heben und Tragen | Person kann mit keinem Arm einen Gegenstand von 2 Kilogramm von einer Oberfläche heben und 5 Meter weit tragen |
Auto fahren | volljährige Person ist aus medizinischen Gründen nicht in der Lage den vorhandenen PKW-Führerschein zu behalten- Entzug durch die zuständige Behörde |